Satzung
Die Stiftung will dem Gemeinwohl dienen, geschaffene Werte erhalten, Gemeinwesen und Bürgersinn in Remagen stärken. Ihr Engagement beruht auf Werten wie persönlicher Freiheit, Toleranz, Offenheit und Solidarität.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
- Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Remagen“.
- Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
- Sie hat ihren Sitz in Remagen.
- Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung
1. Zweck der Stiftung ist es,
- Bildung und Erziehung,
- Jugend-, Familien- und Seniorenhilfe,
- Kunst, Kultur und Denkmalpflege,
- Umwelt- und Naturschutz sowie Landschaftspflege,
- Mildtätigkeit,
- Traditions- , Brauchtums- und Heimatpflege sowieSport in Remagen zu fördern. Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb von Remagen gefördert werden.
2. Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
- Schaffung und Unterstützung lokaler Einrichtungen und Projekte,
- Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Unterstützungen an
- Einzelpersonen,
- Förderung des Meinungsaustauschs und der Meinungsbildung mit dem Ziel, die Bevölkerung auf die Stiftungszwecke und die Tätigkeit der Stiftung aufmerksam zu machen und in ihr den Bürgerstiftungsgedanken zu verankern, etwa durch öffentliche Veranstaltungen und Publikationen.
- durch die unmittelbare finanzielle und materielle Unterstützung von bedürftigen Personen im Sinne des § 53 Abgabenordnung.
3.Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
4. Die Stiftung darf keine Maßnahmen fördern, die gemäß der Gemeindeordnung zu den Pflichtaufgaben der Stadt Remagen gehören.
§ 3 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden
- Das Stiftungsvermögen besteht zunächst aus der im Stiftungsgeschäft verbindlich zugesagten Erstausstattung.
- Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
- Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen und/oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet.
- Zuwendungen wachsen als Zustiftung dauerhaft dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie vom Zuwendungsgeber dazu bestimmt worden sind. Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber einem der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 aufgeführten Stiftungszwecke oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem vom Stiftungsvorstand festzusetzenden Betrag mit seinem Namen verbunden werden (Namensfonds).
- Spenden sind grundsätzlich zeitnah für die Stiftungszwecke zu verwenden.
- Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet darüber der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Erbschaften und Vermächtnisse gelten im Zweifel als Zustiftung.
§ 4 Gemeinnützige und mildtätige Zweckerfüllung
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Spenden müssen grundsätzlich zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden.
- Im Rahmen des stiftungszivil- und -steuerrechtlich Zulässigen kann die Stiftung Teile der jährlichen Erträge aus dem Stiftungsvermögen und Spenden freien und/oder zweckge bundenen Rücklagen zuführen. Die Erträge können auch dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies der nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks dient.
- Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistung aus der Stiftung besteht nicht. Empfänger von Stiftungsleistungen sollen über deren Verwendung Rechenschaft ablegen.
- Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 der Abgabenordnung tätig wird.
§ 5 Stiftungsorganisation
- Organe der Stiftung sind der Vorstand (§ 6) und das Stifterforum (§ 8).
- Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Dabei darf die Stiftung keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei Personen. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre.
- Die Zusammensetzung des ersten Vorstands wird durch die Gründungsstifter im Rahmen des Stiftungsgeschäfts bestimmt. Jeder weitere Vorstand wird vom Stifterforum in geheimer Wahl gewählt. Gewählt ist derjenige, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Werden Mitglieder des Stifterforums in den Vorstand gewählt, scheiden sie aus dem Stifterforum für die Zeit ihrer Mitgliedschaft im Vorstand aus.
- Mitglieder des Vorstands können vom Stifterforum jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten abberufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstands oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Stiftung wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann in Einzelfällen eine Einzelvertretungsbefugnis und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch den Vorstand erteilt werden.
- Der Vorstand führt die Stiftung. Er legt im Rahmen der Stiftungszwecke die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er sorgt für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Stifterforum über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung.
- Der Vorstand ist verpflichtet, über das Vermögen und die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.
- Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens jedoch zwei Mal jährlich. Die Sitzungen des Vorstands werden durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens zwei Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Über das Ergebnis der Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
- Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Stifterforums teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.
- Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig.
§ 7 Geschäftsführer
- Der Vorstand setzt nach Bedarf eine Person oder mehrere Personen als Geschäftsführer ein. Nach Ablauf der vom Vorstand zu bestimmenden Amtszeit bleiben die Mitglieder der Geschäftsführung bis zur Berufung ihrer Nachfolger im Amt.
- Mitglieder der Geschäftsführung können vom Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln abberufen werden.
- Zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehören
- die laufenden Verwaltungsangelegenheiten,
- die Kassen- und Rechnungsführung,
- die Vorbereitung des Jahresabschlusses und des Rechnungsberichts,
- die Vorbereitung des Tätigkeitsberichts des Vorstands und
- die Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse des Vorstands.
5. Die Mitglieder der Geschäftsführung sind jeweils einzeln mit einem Mitglied des Vorstands zeichnungsberechtigt. In Einzelfällen kann vom Vorstand eine Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.
§ 8 Stifterforum
- Die Personen, die Vermögenswerte in Höhe von mindestens 1.000 Euro gestiftet und/oder zugestiftet haben, haben auf Lebenszeit das Recht auf Zugehörigkeit zum Stifterforum. Die Ausübung des Rechts auf Zugehörigkeit zum Stifterforum erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Es ist weder übertragbar noch geht es mit dem Tod des Stifters/Zustifters auf dessen Erben über.
- Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die dem Stifterforum angehören soll. Für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.
- Juristische Personen können dem Stifterforum nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in das Stifterforum bestellen und diesen der Stiftung schriftlich mitteilen. Für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.
- Das Stifterforum wählt aus seiner Mitte alle drei Jahre einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Gewählt ist derjenige, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
- Das Stifterforum tagt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich. Die Sitzungen des Stifterforums werden durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Das Stifterforum ist nach ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig, wenn mindestens drei Forumsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Über das Ergebnis der Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
- Zu den Aufgaben des Stifterforums gehören
- die Überwachung der Einhaltung der Stiftungszwecke,
- die Wahl des Vorstands der Stiftung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2,
- die Beratung des Vorstands hinsichtlich der Festlegung der Ziele und Prioritäten der Stiftung,
- die Kenntnisnahme und Prüfung des Wirtschaftsplans für das jeweilige Haushaltsjahr sowie die Feststellung des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichts des Vorjahres und
- die Entlastung des Vorstandes. Ausgeschiedene Mitglieder des Vorstands, die Mitglied im Stifterforum sind, dürfen bei der Entlastung des Vorstands, dem sie angehört haben, nicht mitstimmen.
7. Das Stifterforum kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten.
§ 9 Änderung der Satzung, Änderung und Erweiterung des Stiftungszwecks
- Änderungen der Satzung sind möglich. Eine Änderung des Stiftungszwecks ist jedoch nur möglich, wenn sich die Umstände derart verändert haben, dass eine Zweckverwirklichung in der beabsichtigten Form nicht mehr möglich ist. Die Erweiterung des Stiftungszwecks ist im Zusammenhang mit einer Zustiftung (§ 3 Abs. 4) möglich. Durch eine Änderung der Satzung oder des Stiftungszwecks darf die Anerkennung der Stiftung als steuerlich gemeinnützig nicht beeinträchtigt werden.
- Änderungen der Satzung und des Stiftungszwecks bedürfen der Beschlussfassung des Stifterforums mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten.
§ 10 Auflösung der Stiftung und Zusammenlegung
- Die Auflösung der Stiftung oder der Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen ist möglich, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen, und auch die nachhaltige Erfüllung eines gemäß § 9 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Im Falle des Zusammenschlusses muss die neu entstehende Stiftung steuerbegünstigt sein. Die Auflösung der Stiftung und der Zusammenschluss mit anderen Stiftungen bedürfen der Beschlussfassung des Stifterforums mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten.
- Im Falle der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Remagen mit der Auflage, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden. Dabei soll das Vermögen vorzugsweise zu Gunsten von Zwecken, die dem Stiftungszweck im Sinne des § 2 Abs. 1 möglichst nahe kommen, verwendet werden. Der Beschluss über die Auflösung der Stiftung ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
§ 11 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Rechts. Die Stiftung legt der Stiftungsbehörde keine Jahresrechnung vor.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag der Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.
Remagen, den 12. Juli 2005
Bürgerstiftung Remagen
Der Vorstand
Hinweis: Satzung in der Fassung vom 29.03.2012
§ 8 Abs. 5 Satz 3 wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.03.2012 geändert.